Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Andreas Sauer, Sachverständiger.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Erstattung von Gutachten Stand November 2017.
§ 1 Geltung
- Die Rechtsbeziehungen des freien und unabhängigen Sachverständigen zu seinem Auftraggeber bestimmen sich nach den folgenden Vertragsbedingungen.
- Davon abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsinhalt, wenn sie der Sachverständige ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
§ 2 Auftrag
- Die Annahme des Auftrags sowie mündliche, telefonische oder durch Angestellte getroffene Vereinbarungen, Zusicherungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
- Gegenstand des Auftrags ist jede Art gutachterlicher Tätigkeit, wie Feststellung von Tatsachen, Darstellungen von Erfahrungssätzen, Ursachenermittlung, Bewertung und Überprüfung. Diese Tätigkeit kann auch im Rahmen schieds- gutachterlicher oder schiedsgerichtlicher Tätigkeit ausgeübt werden.
- Gutachtenthema und Verwendungszweck sind bei Auftragserteilung schriftlich festzulegen.
- Sofern es eine Bauleitung zur Überwachung durch das beauftragte Gutachten erfordert und der Auftraggeber dies wünscht, so kann der Sachverständige ohne weiteren schriftlichen Auftrag als Bauleiter beauftragt werden. Eine zusätzliche, schriftliche Beauftragung bedarf es dazu nicht.
- Sofern der Sachverständige als Bauleiter eingesetzt wird, wird diese Leistung separat vergütet.
- Bauleiter Tätigkeiten unterliegen dem Werkvertragsrecht.
§ 3 Durchführung des Auftrags
- Der Auftrag ist entsprechend den für einen freien und unabhängigen Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen.
- Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, kann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
- Der Sachverständige erstattet seine beauftragten Leistungen persönlich. Soweit es notwendig oder zweckmäßig ist und die Eigenverantwortung des Sachverständigen erhalten bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter bedienen.
- Ist zur sachgemäßen Erledigung das Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Disziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung durch den Auftraggeber.
- Im übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
- Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen die für die Erstattung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
- Das Gutachten ist innerhalb der vereinbarten Frist zu erstatten.
- Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in einfacher Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Nach Erledigung des Auftrags und Zahlung der vereinbarten Vergütung hat der Sachverständige die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtens überlassenen Unterlagen unaufgefordert wieder zurückzugeben.
- Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, das der Sachverständige direkt Kontakt mit den an der Leistung (Gutachten/Bauleitung) beteiligten Personen oder Unternehmen aufnehmen kann.
- Im Falle einer zustande kommenden Bauleitungstätigkeit ist es dem Sachverständigen Bauleiter gestattet, wenn nichts anderes vereinbart ist, alle notwendigen Aufträge an dritte (z.B. Behörden, Handwerkern) zu vergeben.
- Sollte die Höhe der Auftragsvergabe an den Bauleiter seitens des Auftraggebers limitiert sein, bedarf es dazu einer schriftlichen Regelung. Für über das Limit hinaus gehende Beauftragungen übernimmt der Auftraggeber keine Haftung. Diese gehen unter Umständen zu Lasten des Bauleiters, wenn über das Limit hinausgehende Verbindlichkeiten nicht gewünscht waren, oder die Zahlungen daraus nicht gesichert sind.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber darf dem Sachverständigen keine Weisungen erteilen, die dessen tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis seines Gutachtens verfälschen könnten, oder den Erfolg in der Sache gefährden.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Sachverständigen alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Rechnungen, Zeichnungen, Berechnungen, Schriftverkehr) unentgeltlich und rechtzeitig zugehen. Der Sachverständige ist von allen Vorgängen und Umständen, die erkennbar für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis zu setzen.
- Der Auftraggeber darf den Bauleiter und den am Bau Beteiligten keine unnötigen Termin Verschiebungen vorgeben. Der Auftraggeber muss Sorge dafür tragen, das die zu erbringenden Leistungen schnellstmöglich und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
§ 5 Schweigepflicht des Sachverständigen
- Der Sachverständige unterliegt gemäß § 203 Abs.2 Nr.5 StGB einer mit Strafe bewehrten Schweigepflicht. Dementsprechend ist es ihm auch vertraglich untersagt, das Gutachten selbst oder Tatsachen, oder Unterlagen, die ihm im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit anvertraut worden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus.
- Diese Schweigepflicht gilt auch für alle im Betrieb des Sachverständigen mitarbeitenden Personen. Der Sachverständige hat dafür zu sorgen, dass die Schweigepflicht von den genannten Personen eingehalten wird.
- Der Sachverständige wird von seiner Schweigepflicht entbunden, sofern gesundheitsgefährdende Umstände dies erfordern und zwingend notwendig machen.
§ 6 Urheberrechtsschutz
- Der Sachverständige behält an den von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie urheberrechtsfähig sind, das Urheberrecht.
- Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrags gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist.
- Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder Textkürzung ist dem Auftraggeber nur mit Einwilligung des Sachverständigen gestattet.
- Eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf in jedem Falle der Einwilligung des Sachverständigen. Vervielfältigungen (auch auszugsweise) sind nur im Rahmen des Verwendungszwecks des Gutachtens und gegen Erstattung der Kosten gestattet.
§ 7 Honorar
- Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der ausdrücklichen Vereinbarung. Die Vergütung enthält die allgemeinen Bürokosten des Sachverständigen.
- Daneben können Nebenkosten und Auslagen in tatsächlich anfallender (gegen entsprechenden Nachweis) oder vereinbarter Höhe (ohne Nachweis) verlangt werden.
- Wird ein erstattetes Gutachten in einem Rechtsstreit als Beweis anerkannt und der Sachverständige als Zeuge bei Gericht geladen, hat der Auftraggeber die Differenz zwischen Zeugengeld und dem normalen Honorar des Sachverständigen auszugleichen. Ebenso sind Reisekosten, Nebenkosten und ggf. Kosten für Übernachtung bzw. mehrtägige Reisen zu erstatten, wenn diese nicht in voller Höhe durch das Gericht festgesetzt werden.
- Das Honorar ist netto zzgl. der jeweils gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ausnahmen hiervon sind ausgeschlossen.
- Eine Honorarvereinbarung auf Erfolgsbasis ist ausgeschlossen.
- Vertragsänderungen oder Sondervereinbarungen haben nur dann Gültigkeit, wenn diese schriftlich vereinbart werden.
§ 8 Zahlung, Zahlungsverzug
- Das vereinbarte bzw. das gemäß Auftrag zu erwartende Honorar ist laut Sachverständigenordnung bei Auftragserteilung zu 3⁄4 im Voraus zu entrichten. Erst nach Zahlungseingang des Vorschusses wird der Sachverständige seine Arbeit aufnehmen.
- Das restliche Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim Auftraggeber fällig. Die postalische Übersendung des Gutachtens unter gleichzeitiger Einziehung der fälligen Vergütung durch Nachnahme ist zulässig.
- Honorarrechnungen für Bauleiter Tätigkeiten werden wöchentlich abgerechnet, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung unter Berechnung aller Kosten des Geldverkehrs- und Diskontspesen und nur zahlungshalber angenommen.
- Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung des Honorars in Verzug, so kann der Sachverständige nach setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 6,25% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Sachverständige eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
- Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, haben eine sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Sachverständigen zur Folge. In diesen Fällen ist der Sachverständige berechtigt, nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das gleiche gilt bei Nichteinlösen von Wechseln oder Schecks, Zahlungseinstellung, Konkurs oder Nachsuchen eines Vergleiches des Auftraggebers.
- Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.
§ 9 Fristüberschreitung
- Die Frist zur Ablieferung des Gutachtens (vgl. 3, Abs.7) beginnt mit Vertragsabschluss. Benötigt der Sachverständige für die Erstattung des Gutachtens Unterlagen des Auftraggebers (vgl. 4, Abs.2) oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der Unterlagen bzw. des Vorschusses.
- Fristen bei Bauleiter Tätigkeiten sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich und separat vom Gutachtenauftrag einvernehmlich festgelegt werden und realisierbar sind.
- Ist der Sachverständige durch Terminüberschneidungen, Krankheit oder sonstige Umstände verhindert seine Leistung fristgerecht zu erbringen, oder der Erfolg in der Sache dadurch gefährdet, so ist der Sachverständige berechtigt, entsprechenden Ersatz durch einen Sachverständigen Kollegen mit entsprechender Qualifikation (zertifiziert nach DIN EN 17024, öffentlich bestellt und vereidigt) bereit zu stellen, ohne das dem Auftraggeber höhere Kosten als vereinbart entstehen.
- Bei der Überschreitung des Ablieferungstermins kann der Auftraggeber nur im Falle des Leistungsverzuges des Sachverständigen oder der vom Sachverständigen zu vertretenden Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen. Es Bedarf hierzu einer vorherigen Mahnung.
- Der Sachverständige kommt nur in Verzug, wenn er die Lieferverzögerung des Gutachtens zu vertreten hat. 3 Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird durch solche Lieferhindernisse dem Sachverständigen die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Auch in diesem Falle steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.
- Der Auftraggeber kann neben Lieferung Verzugsschadenersatz nur verlangen, wenn dem Sachverständigen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
§ 10 Kündigung
- Der Sachverständige kann den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären.
- Wichtige Gründe, die den Sachverständigen zur Kündigung berechtigen, sind u. a. Verweigerung der notwendigen Mitwirkung des Auftraggebers; die das Ergebnis des Gutachtens verfälschen kann (vgl. 4 Abs. 1) wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät; wenn der Auftraggeber in Vermögensverfall gerät, der Sachverständige erkennt, das er eine Leistung erbringen soll, die auf nicht vorhandene Tatsachen beruhen; wenn der Auftraggeber massiv versucht Einfluss in das Ergebnis des Gutachtens zu nehmen; wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrags notwendige Sachkunde fehlt.
- Im übrigen ist eine Kündigung des Vertrags ausgeschlossen.
- Sofern der Auftraggeber den Vertrag kündigt, so richtet sich der Honoraranspruch dann nach BGB § 649. Als Obergrenze der ersparten Aufwendungen werden 25 % des vereinbarten Honorares vereinbart.
§ 11 Gewährleistung
- Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen.
- Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nach gebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Wandlung des Vertrags oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.
- Mängel müssen unverzüglich nach Feststellung dem Sachverständigen schriftlich angezeigt werden, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
- Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadenersatz unberührt.
- Sofern der Auftraggeber keine Privatperson ist, beträgt die Dauer der Gewährleistung 12 Monate ab Fertigstellung, bzw. Zustellung des beauftragten Werkes.
- Im Bereich der Bauleitung, bzw. Baubegleitung gilt vorgenanntes.
§ 12 Haftung
- Der Sachverständige haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn er oder seine Mitarbeiter die Schäden durch ein mangelhaftes Gutachten vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden ausgeschlossen. Dieses gilt auch für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
- Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß §11 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzuges sind in §9 abschließend geregelt.
- Schadenersatzansprüche, verjähren regelmäßig nach spätestens 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Eingang des Gutachtens beim Auftraggeber.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort ist die berufliche Niederlassung des Sachverständigen.
- Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Hauptsitz des Sachverständigen ausschließlich Gerichtsstand.
- Der gleiche Gerichtsstand wie in Ziffer 2 gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
§ 14 Salvatorische Klausel
- Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.